§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen
- Die Leistungen der SNcom richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
- Alle Angebote stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung der SNcom.
- Vertragsbestandteile sind in dieser Reihenfolge:
- Der Rahmenvertrag mitsamt seiner Anlagen, sofern ein Rahmenvertrag abgeschlossen wurde.
- Der jeweilige Einzelvertrag mit seinen Anlagen
- Anlage AVV: Regelungen zur Auftragsverarbeitung
- Optional weitere Anlagen, die in dem Einzelvertrag referenziert sind.
- Sofern im Rahmen des Vertrags „Software “ von anderen Herstellern überlassen wird, gelten für die Überlassung
der Nutzungsrechte die vertraglichen Bestimmungen dieser jeweiligen Hersteller. Diese werden aus dem jeweiligen Einzelvertrag referenziert und dem Kunden mit den Vertragsunterlagen ausgehändigt.
- Diese AGB.
- Die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die AGB der SNcom gelten ausschließlich. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
- Definitionen
- „Auslieferung“: ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, bzw. der Übergabe der „Produkte“ an den Kunden.
- „Change“: ist jede vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von dem bei „Vertragsschluss“ vereinbarten Leistungsumfang.
- „Dokumentation“: ist die Bedienungsanleitung. Diese wird dem Kunden online in stets aktueller Version zur Verfügung gestellt.
- „Einzelvertrag“: ist das Dokument Einzelvertrag, das den individuellen Vertrag wiedergibt, der zwischen dem Kunden und der SNcom geschlossen wird.
- „Empfangende Partei“: ist diejenige Partei, die Besitz von/oder Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis durch die offenbarende Partei erhält.
- „Feiertage“: sind die für das Bundesland Nordrhein-Westfalen gültigen. Sie beginnen am Vortag um 16.00 Uhr und enden am nächsten „Werktag“ um 09.00 Uhr. Es gilt die Zeitzone Berlin.
- „Offenbarende Partei“: ist diejenige Partei, die der jeweils empfangenden Partei Besitz von/oder Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis gewährt.
- „Produkt“: bezeichnet das im Einzelvertrag und seinen Anlagen genannte, vertragsgegenständliche Produkt. Das Produkt besteht aus der Hardware und der auf der Hardware – von der SNcom installierten – Software.
- „Release“: ist der Oberbegriff für neue Softwareversionen, die dem Kunden im Rahmen eines Einzelvertrags zur Verfügung gestellt werden.
- „Release Notes“: sind Informationen, die mit der Auslieferung der Releases übermittelt werden und Daten über die Installation, Sicherheitshinweise über die Systemumgebung und ggf. geänderte Parameter und Änderungen der Anlage Doku (Bedienungsanleitung) beinhalten.
- „Software“: bezeichnet die im Einzelvertrag und seinen Anlagen genannte, vertragsgegenständliche Software.
- „Störung“: ist eine Situation in welcher die vertragsgegenständliche Software, Leistung oder das vertragsgegenständliche Produkt Fehlfunktionen aufweist, insbesondere nicht verfügbar ist, falsche Ergebnisse liefert, Reaktionszeiten nicht eingehalten werden, etc. Der Eintritt einer Störung verpflichtet die SNcom zur Erbringung von Maßnahmen, unabhängig von der Frage, ob die SNcom im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Störung zurechenbar zu vertreten hat oder nicht.
- „Systemumgebung“: bezeichnet die technischen Umsysteme, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des Produkts oder der Software erforderlich sind. Die erforderliche und empfohlene Systemumgebung ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Produkts oder der Software beschrieben und wird von der SNcom vorgegeben.
- „Supportfall“: bedeutet, dass die Störung durch die SNcom weder verursacht wurde noch von dieser zu vertreten ist.
- „Technischer Change“: ist eine ohne Zustimmung der SNcom erfolgende Änderung der vertragsgegenständlichen Software, Leistung oder des vertragsgegenständlichen Produktes. Die Durchführung eines technischen Changes bedingt die Umkehr der Beweislast dafür, dass die SNcom eine Fehlfunktion zu vertreten hat.
- „Update“: bezeichnet ein Release der Software, das der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software im vertraglich geschuldeten Umfang dient.
- „Upgrade“: bezeichnet ein Release der Software, das Funktionserweiterungen der Software beinhaltet.
- „Werktage“: sind Wochentage von Montag bis Freitag, ausgenommen der Feiertagsregelung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Die Durchführung von Leistungen erfolgt zu den regulären Bürozeiten der SNcom von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr, außer an „Feiertagen“. Es gilt die Zeitzone Berlin. Andere Leistungszeiten können vereinbart werden, wenn eine Einigung über deren Vergütung erzielt wird.
§ 2 Inhalt der konkreten Leistung, Changes
- Einzelverträge werden zumindest in Textform geschlossen.
- Die konkreten Leistungen der Parteien sind im jeweiligen Einzelvertrag dokumentiert.
- Ein Change eines Einzelvertrags wird nur durch ausdrückliche Annahme des Änderungsverlangens der antragenden Partei durch die jeweils annehmende Partei Vertragsgegenstand. Erklärungen über Changes müssen in Textform erfolgen.
§ 3 Lieferung, Leistungsort, Termine und Laufzeit
Einzelheiten zu den Themen Belieferung, Leistungs- und Erfüllungsort, Termine und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 4 Mitwirkungspflichten
- Die Mitwirkungs-/Beistellungspflichten des Kunden sind aus dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen.
- Sofern für die SNcom ersichtlich ist, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vertragsgemäß erbringt, wird die SNcom dem Kunden dieses mitteilen und auf die Folgen hinweisen. Die SNcom kommt nicht in Verzug, solange der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Vergütung
- Die Höhe der Vergütung und die Erstattung sonstiger Aufwendungen (Nebenkosten, Spesen etc.) richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind einzelvertraglich geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.
- Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
- Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem jeweiligen Einzelvertrag beruht, ist ausgeschlossen.
- Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung einer Forderung aus einem Einzelvertrag nur insoweit berechtigt, als die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird. Unbeschadet dessen ist das Recht des Kunden zur Aufrechnung nicht ausgeschlossen oder beschränkt, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruhen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
- Zahlungen des Kunden sind mit Zugang und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen und müssen zugunsten der SNcom auf eines in der Rechnung angegebene Konto erfolgen.
- Der Kunde hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Kunden verbucht.
§ 7 Vorbehalte
Nur für Kaufverträge gilt:
- Verkaufte Produkte stehen bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Einzelvertrag resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt. Die Forderung erstreckt sich jeweils auf den Verkaufswert des Produktes sowie auch – sofern die entsprechenden Leistungen vereinbart wurden – auf den Wert der von dem Kunden mitbeauftragten Arbeitsleistungen.
- Wird das Produkt an einen Dritten weiterverkauft, tritt der Kunde die entsprechende Kaufpreisforderung gegen den Dritten an die SNcom ab. Die jeweils gesicherte Forderung erstreckt sich auf maximal 110% der offenen Forderung der SNcom.
§ 8 Software
Sofern Nutzungsrechte an Software zeitlich unbeschränkt übertragen werden sollen, erhält der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem Einzelvertrag resultierenden Forderung ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht, das im Falle der Kündigung des Einzelvertrags entfällt. Die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte werden mit vollständiger und endgültiger Zahlung der Forderung übertragen.
§ 9 Übergang der Nutzungsrechte an der Software
Inhalt und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte an der Software, die auf den Produkten installiert ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
§ 10 Haftung
- Die Haftung für einfach, leicht fahrlässig verursachte Schadensersatzansprüche des Kunden wird der Höhe nach auf denjenigen Umfang beschränkt, der dem Risikoumfang entsprach, der für den Kunden bei der Eingehung des Einzelvertrags bestand und der der SNcom erkennbar war.
- Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde den Schaden kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Vorliegens eines Schadens hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen der Kunde Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend macht, und/oder in den Fällen in denen der Kunde geltend macht, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.
§ 11 Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt zählen insbesondere Cyberattacken, Pandemien, terroristische Akte oder Sabotageakte sowie außergewöhnliche nachhaltige Naturereignisse wie Überflutung oder Erdbeben, sofern die Auswirkungen der Ereignisse nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen zu verhindern gewesen wären.
- In einem solchen Fall wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich vom Eintritt der höheren Gewalt benachrichtigen und die Ursachen für den Eintritt der höheren Gewalt in Textform zusammenfassen.
- Für die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt ruhen die betroffenen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem jeweiligen Einzelvertrag in dem Umfang, in dem sich die betreffenden Ereignisse auf die Erbringung der Leistungen auswirkt. Dauert das Ereignis länger als einen (1) Monat, so werden die Parteien prüfen, ob und in welcher Form der Einzelvertrag fortgesetzt werden kann. Das Ergebnis werden die Parteien im Rahmen einer Änderungsvereinbarung festlegen.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
- Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, außerdem Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen und als vertraulich gekennzeichnet sind oder die angesichts der Art der Information oder der Umstände der Übermittlung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind, während der Laufzeit des Einzelvertrags und auch für eine Zeitspanne von 1 Jahr nach Beendigung des Einzelvertrags,
- ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung nach dem jeweils anwendbaren Einzelvertrag und dieser AGB zu nutzen und
- vertraulich zu behandeln, insbesondere sie nicht an Dritte weiterzugeben, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, die die Vertragsparteien bei eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit Informationen
- vor Erlangen der Informationen bekannt waren oder rechtmäßig und ohne die die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen bekannt werden;
- ohne Verstoß der jeweils die Informationen empfangenden Partei gegen diese Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden; oder
- auf Grund von zwingenden rechtlichen Regelungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen offengelegt werden müssen.
- Sofern die empfangende Partei im Auftrag der offenbarenden Partei Zugriff auf personenbezogene Daten der offenbarenden Partei erhält oder diese verarbeitet oder nutzt, gilt die in der Anlage AVV enthaltene Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung.
- Die empfangende Partei sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Dies beinhaltet insbesondere dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) sowie die Verpflichtung aller mit der Vertragsdurchführung betrauten Personen auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG und zur Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO).
§ 13 Allgemeines
- Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem Einzelvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SNcom an Dritte abtreten. Die SNcom ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
- Die Vertragsparteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
- Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der SNcom als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die SNcom ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.