AGB Contact Center und Softwareentwicklung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der SNcom GmbH und ihren Geschäftskunden, insbesondere für Rahmenverträge, Einzelverträge sowie für Verträge, die über digitale Bestellprozesse auf der Webseite der SNcom GmbH geschlossen werden. Die Einbeziehung erfolgt durch ausdrückliche Zustimmung im Rahmen des jeweiligen Vertragsschlusses.

Diese AGB haben vier Teile: Der Teil A, der allgemeine Regelungen enthält, die für alle folgenden besonderen Teile gelten. Der besondere Teil B gilt für Software , der Teil C für Softwareentwicklung und der Teil D für Serviceleistungen.

Teil A – Allgemeine Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen

  1. Die Leistungen der SNcom richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
  2. Alle Angebote stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung der SNcom.
  3. Vertragsbestandteile sind in dieser Reihenfolge:
    1. Der Rahmenvertrag mitsamt seiner Anlagen, sofern ein Rahmenvertrag abgeschlossen wurde.
    2. Der jeweilige Einzelvertrag mit seinen Anlagen
      1. Anlage AVV: Regelungen zur Auftragsverarbeitung
      2. Optional weitere Anlagen (z.B. Angebote), die in dem Einzelvertrag referenziert sind.
      3. Sofern im Rahmen des Vertrags „Software “ von anderen Herstellern überlassen wird, gelten für die Überlassung der Nutzungsrechte die vertraglichen Bestimmungen dieser jeweiligen Hersteller. Diese werden aus dem jeweiligen Einzelvertrag referenziert und dem Kunden mit den Vertragsunterlagen ausgehändigt.
    3. Diese AGB.
    4. Die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Die AGB der SNcom gelten ausschließlich. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  5. Definitionen
    1. „Auslieferung“: ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, bzw. der Übergabe der „Produkte“ an den Kunden.
    2. „Change“: ist jede vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von dem bei „Vertragsschluss“ vereinbarten Leistungsumfang.
    3. „Dokumentation“: ist die Bedienungsanleitung. Diese wird dem Kunden online in stets aktueller Version zur Verfügung gestellt.
    4. „Einzelvertrag“: ist das Dokument Einzelvertrag, das den individuellen Vertrag wiedergibt, der zwischen dem Kunden und der SNcom geschlossen wird.
    5. „Empfangende Partei“: ist diejenige Partei, die Besitz von/oder Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis durch die offenbarende Partei erhält.
    6. „Feiertage“: sind sämtliche bundes- und landesweiten Feiertage.
    7. „Offenbarende Partei“: ist diejenige Partei, die der jeweils empfangenden Partei Besitz von/oder Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis gewährt.
    8. „Produkt“: bezeichnet das im Einzelvertrag und seinen Anlagen genannte, vertragsgegenständliche Produkt. Das Produkt besteht i.d.R. aus der von der SNcom bereitgestellten und/oder installierten Software.
    9. „Release“: ist der Oberbegriff für neue Softwareversionen, die dem Kunden im Rahmen eines Einzelvertrags zur Verfügung gestellt werden.
    10. „Release Notes“: sind Informationen, die mit der Auslieferung der Releases übermittelt werden und Daten über die Installation, Sicherheitshinweise über die Systemumgebung und ggf. geänderte Parameter und Änderungen der Anlage Doku (Bedienungsanleitung) beinhalten.
    11. „Software“: bezeichnet die im Einzelvertrag und seinen Anlagen genannte, vertragsgegenständliche Software.
    12. „Störung“: ist eine Situation in welcher die vertragsgegenständliche Software, Leistung oder das vertragsgegenständliche Produkt Fehlfunktionen aufweist, insbesondere nicht verfügbar ist, falsche Ergebnisse liefert, Reaktionszeiten nicht eingehalten werden, etc. Der Eintritt einer Störung verpflichtet die SNcom zur Erbringung von Maßnahmen, unabhängig von der Frage, ob die SNcom im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Störung zurechenbar zu vertreten hat oder nicht.
    13. „Systemumgebung“: bezeichnet die technischen Umsysteme, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des Produkts oder der Software erforderlich sind. Die erforderliche und empfohlene Systemumgebung ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Produkts oder der Software beschrieben und wird von der SNcom vorgegeben.
    14. „Supportfall“: bedeutet, dass die Störung durch die SNcom weder verursacht wurde noch von dieser zu vertreten ist.
    15. „Technischer Change“: ist eine ohne Zustimmung der SNcom erfolgende Änderung der vertragsgegenständlichen Software, Leistung oder des vertragsgegenständlichen Produktes. Die Durchführung eines technischen Changes bedingt die Umkehr der Beweislast dafür, dass die SNcom eine Fehlfunktion zu vertreten hat.
    16. „Update“: bezeichnet ein Release der Software, das der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software im vertraglich geschuldeten Umfang dient.
    17. „Upgrade“: bezeichnet ein Release der Software, das Funktionserweiterungen der Software beinhaltet.
    18. „Werktage“: sind Wochentage von Montag bis Freitag, ausgenommen der Feiertage. Die Durchführung von Leistungen erfolgt zu den regulären Geschäftszeiten der SNcom von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, außer an Feiertagen. Es gilt die Zeitzone Berlin. Andere Leistungszeiten können vereinbart werden, wenn eine Einigung über deren Vergütung erzielt wird.

§ 2 Inhalt der konkreten Leistung, Changes

  1. Einzelverträge werden zumindest in Textform geschlossen.
  2. Die konkreten Leistungen der Parteien sind im jeweiligen Einzelvertrag dokumentiert.
  3. Ein Change eines Einzelvertrags wird nur durch ausdrückliche Annahme des Änderungsverlangens der antragenden Partei durch die jeweils annehmende Partei Vertragsgegenstand. Erklärungen über Changes müssen in Textform erfolgen.

§ 3 Lieferung, Leistungsort, Termine und Laufzeit

Einzelheiten zu den Themen Belieferung, Leistungs- und Erfüllungsort, Termine und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 4 Mitwirkungspflichten

  1. Die Mitwirkungs-/Beistellungspflichten des Kunden sind aus dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen.
  2. Sofern für die SNcom ersichtlich ist, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vertragsgemäß erbringt, wird die SNcom dem Kunden dieses mitteilen und auf die Folgen hinweisen. Die SNcom kommt nicht in Verzug, solange der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung und die Erstattung sonstiger Aufwendungen (Nebenkosten, Spesen etc.) richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind einzelvertraglich geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.
  2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
  3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem jeweiligen Einzelvertrag beruht, ist ausgeschlossen.
  4. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung einer Forderung aus einem Einzelvertrag nur insoweit berechtigt, als die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird. Unbeschadet dessen ist das Recht des Kunden zur Aufrechnung nicht ausgeschlossen oder beschränkt, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruhen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen des Kunden sind mit Zugang und innerhalb von sieben Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen und müssen zugunsten der SNcom auf eines in der Rechnung angegebene Konto erfolgen.
  2. Der Kunde hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Kunden verbucht.

§ 7 Vorbehalte

Nur für Kaufverträge gilt:

  1. Verkaufte Produkte stehen bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Einzelvertrag resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt. Die Forderung erstreckt sich jeweils auf den Verkaufswert des Produktes sowie auch – sofern die entsprechenden Leistungen vereinbart wurden – auf den Wert der von dem Kunden mitbeauftragten Arbeitsleistungen.
  2. Wird das Produkt an einen Dritten weiterverkauft, tritt der Kunde die entsprechende Kaufpreisforderung gegen den Dritten an die SNcom ab. Die jeweils gesicherte Forderung erstreckt sich auf maximal 110% der offenen Forderung der SNcom.

§ 8 Software

Sofern Nutzungsrechte an Software zeitlich unbeschränkt übertragen werden sollen, erhält der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem Einzelvertrag resultierenden Forderung ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht, das im Falle der Kündigung des Einzelvertrags entfällt. Die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte werden mit vollständiger und endgültiger Zahlung der Forderung übertragen.

§ 9 Übergang der Nutzungsrechte an der Software

Inhalt und Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte an der Software, die auf den Produkten installiert ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag sowie den jeweiligen Lizenzbedingungen.

§ 10 Haftung

  1. Die Haftung für einfach, leicht fahrlässig verursachte Schadensersatzansprüche des Kunden wird der Höhe nach auf denjenigen Umfang beschränkt, der dem Risikoumfang entsprach, der für den Kunden bei der Eingehung des Einzelvertrags bestand und der der SNcom erkennbar war.
  2. Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde den Schaden kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Vorliegens eines Schadens hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen der Kunde Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend macht, und/oder in den Fällen in denen der Kunde geltend macht, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt zählen insbesondere Cyberattacken, Pandemien, terroristische Akte oder Sabotageakte sowie außergewöhnliche nachhaltige Naturereignisse wie Überflutung oder Erdbeben, sofern die Auswirkungen der Ereignisse nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen zu verhindern gewesen wären.
  2. In einem solchen Fall wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich vom Eintritt der höheren Gewalt benachrichtigen und die Ursachen für den Eintritt der höheren Gewalt in Textform zusammenfassen.
  3. Für die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt ruhen die betroffenen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem jeweiligen Einzelvertrag in dem Umfang, in dem sich die betreffenden Ereignisse auf die Erbringung der Leistungen auswirkt. Dauert das Ereignis länger als einen (1) Monat, so werden die Parteien prüfen, ob und in welcher Form der Einzelvertrag fortgesetzt werden kann. Das Ergebnis werden die Parteien im Rahmen einer Änderungsvereinbarung festlegen.

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, außerdem Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen und als vertraulich gekennzeichnet sind oder die angesichts der Art der Information oder der Umstände der Übermittlung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind, während der Laufzeit des Einzelvertrags und auch für eine Zeitspanne von 1 Jahr nach Beendigung des Einzelvertrags,
    1. ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung nach dem jeweils anwendbaren Einzelvertrag und dieser AGB zu nutzen und
    2. vertraulich zu behandeln, insbesondere sie nicht an Dritte weiterzugeben, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, die die Vertragsparteien bei eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit Informationen
    1. vor Erlangen der Informationen bekannt waren oder rechtmäßig und ohne die die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen bekannt werden;
    2. ohne Verstoß der jeweils die Informationen empfangenden Partei gegen diese Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden; oder
    3. auf Grund von zwingenden rechtlichen Regelungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen offengelegt werden müssen.
  3. Sofern die empfangende Partei im Auftrag der offenbarenden Partei Zugriff auf personenbezogene Daten der offenbarenden Partei erhält oder diese verarbeitet oder nutzt, gilt die in der Anlage AVV enthaltene Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung.
  4. Die empfangende Partei sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Dies beinhaltet insbesondere dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) sowie die Verpflichtung aller mit der Vertragsdurchführung betrauten Personen auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG und zur Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO).

§ 13 Allgemeines

  1. Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem Einzelvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SNcom an Dritte abtreten. Die SNcom ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
  2. Die Vertragsparteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der SNcom als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Die SNcom ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.

Teil B – Software

Teil I Verkauf von Software

Sofern der Kunde Software kauft, gelten zusätzlich zu den unter Teil A genannten Regelungen die folgenden Bestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Einzelvertrag bezeichneten Leistungen und Software mit den in der Funktionsbeschreibung und der Dokumentation angegebenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und Nutzungsmöglichkeiten.
  2. Die Funktionsfähigkeit der Software wird für die nicht eigenmächtig veränderte Software in der vorgegebenen Systemumgebung gewährleistet.
  3. Der Kunde hat die Beistellungs- und Mitwirkungspflichten termingerecht zu erfüllen.

§ 2 Auslieferung und Lieferzeiten

Modalitäten und Termine der Auslieferung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 3 Nutzungsrechte an der Software

  1. Die Nutzungsrechte an der Software ergeben sich aus den jeweiligen Lizenzbedingungen / EULA.
  2. Andere Nutzungsrechte als die hier explizit genannten, werden dem Kunden nicht übertragen. Die Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei den Mitwirkungspflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten, die im Synallagma zur Leistungspflicht der SNcom stehen.
  2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist SNcom zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist SNcom berechtigt, den Einzelvertrag innerhalb einer Frist von einem (1) Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.

§ 5 Funktionstest

Sofern in dem Einzelvertrag vereinbart ist, dass die SNcom die vertragsgegenständliche Software installiert, vollziehen die Parteien nach dem Abschluss der Installation der Software einen Funktionstest.

§ 6 Gewährleistung für neue Software und Upgrades

  1. Der Kunde muss die Software oder neue Upgrades unverzüglich auf wesentliche Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen SNcom gegenüber erklären.
  2. Leistungen bei Vorliegen eines technischen Changes
    1. Sofern der Kunde einen technischen Change verursacht oder diesen zu verantworten hat, obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass die auftretende Störung als Mangel und nicht als Supportfall zu qualifizieren ist.
    2. Liegt ein Supportfall vor, so trägt der Kunde die Kosten für die Analyse der Störung. Gleiches gilt im Falle einer vermeidbaren Fehlbedienung.
    3. Liegt ein Supportfall vor und ist ein Support-SLA abgeschlossen, so versucht die SNcom den Supportfall zu beseitigen. Ist kein SLA abgeschlossen und beauftragt der Kunde die SNcom mit der Durchführung der Maßnahmen, so richtet sich die geschuldete Vergütung nach den normalen Vergütungssätzen der SNcom. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien abzustimmen.
  3. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht SNcom zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nicht als mangelhaft gilt eine Leistung, bei der SNcom anstelle der Mängelbeseitigung dem Kunden eine zumutbare, gleichwertige Ausweichlösung anbietet. SNcom ist berechtigt, die mangelhafte Software/Upgrades zu Zwecken der Nachbesserung zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und Bedienung der Software für den Kunden nicht ändern und für ihn keine Kosten mit der Änderung verbunden sind.
  4. Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Das Recht zur Geltendmachung der Minderung bleibt unberührt.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Software oder der Upgrades. Diese Regelung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, sofern SNcom den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, oder der Mangel einen Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit verursacht hat und/oder in den Fällen, in denen in dem schädigenden Ereignis zugleich eine Verletzung einer Garantiezusage liegt. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ebenfalls ab dem in S. 1 genannten Zeitpunkt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Teil II Pflege von Software

Sofern der Kunde Software pflegen lässt, gelten zusätzlich zu den unter Teil A genannten Regelungen die folgenden Bestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die im Einzelvertrag dokumentierten Leistungen für die Pflege der Software.

§ 2 Pflegeleistungen

Sofern nicht im Einzelvertrag anders vereinbart, werden folgende Leistungen für die vereinbarte Pauschale erbracht:

  1. Gegenstand des Pflegevertrags
    1. Die Softwarepflege besteht in der Pflicht des Herstellers, die Software zu aktualisieren.
    2. Der Kunde kann grundsätzlich selbst entscheiden, wann er die Releases der Software aktualisiert. Allerdings ist Folgendes zu beachten: Gegenstand des Pflegevertrags sind Releases, die nicht älter als zwei Kalenderjahre sind, es sei denn, es handelt sich um das letztverfügbare Release. Maßgeblich ist das Datum der jeweiligen Release-Veröffentlichung. Das ist das Datum, an dem die SNcom den Kunden darüber informiert, dass für ihn ein neues Release zur Verfügung steht.
    3. Die SNcom wird dem Kunden mit einer Frist von 6 Monaten mitteilen, wenn ein Release nicht mehr Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistungen sein wird, und somit nicht mehr von der Softwarepflege abgedeckt ist. Ältere Releases können nach gesonderter Vereinbarung der Parteien Gegenstand vertragsgegenständlicher Leistungen sein.
  2. Third-Level-Support bei Drittsoftware
    1. Sofern die gepflegte Software (ganz oder in Teilen) von einem Dritthersteller stammt, übernimmt die SNcom die Kommunikation mit dem jeweiligen Hersteller (sog. Third-Level-Support).
    2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Fehlermeldungen, Bugreports oder Störungen ausschließlich über das von SNcom bereitgestellte Supportsystem (Ticketsystem, Hotline) zu melden.
    3. SNcom analysiert die gemeldete Störung zunächst im Rahmen des 1st- und 2nd-Level-Supports. Ergibt die Analyse, dass die Störung auf ein Verhalten der Drittsoftware zurückzuführen ist, wird SNcom eine strukturierte Meldung an den jeweiligen Dritthersteller übermitteln.
    4. SNcom schuldet in diesen Fällen keine Behebung des Fehlers, sondern lediglich die Weiterleitung, Nachverfolgung und Rückmeldung an den Kunden auf Basis der Herstellerreaktion. Es besteht kein Anspruch auf Bereitstellung einer Fehlerkorrektur, insbesondere wenn der Dritthersteller den gemeldeten Fehler nicht anerkennt, diesen als nicht behebbar einstuft oder keine Maßnahmen zur Behebung vorsieht.
  3. Aktualisierung der Software durch Erstellung und/oder Auslieferung von „Updates“
    1. Leistung

      Die SNcom wird die Software während der Vertragslaufzeit und der Zeit der Gewährleistung aus diesem Vertragsverhältnis aktualisieren. Die Aktualisierung betrifft einzig die technische Aktualisierung in einer Systemumgebung, die die SNcom vorgibt. Technische Änderungen können nötig sein, um die Kompatibilität oder Interoperabilität der Software an eine Systemumgebung zu gewährleisten, die durch die Hersteller von Betriebssystemen oder Sicherheitssystemen geändert wird. Die zu pflegende Software hat jeweils dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erforderlichen Stand der Technik zu entsprechen.

      Leistungen zur Aktualisierung der Software unter rechtlichen oder fachlichen Aspekten sind ausdrücklich nicht geschuldet.

      Ferner sind weitergehende Anpassungen an Nutzungserfordernisse, die sich aus individuellen Anforderungen des Kunden ergeben, nicht Teil der nach dieser Vorschrift geschuldeten Leistung, sondern gesondert zu beauftragen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

    2. Vollendung

      An die Stelle der Abnahme tritt die Vollendung, sofern die Parteien nichts anderes im Einzelvertrag festgelegt haben. Maßgeblich ist der Tag der Auslieferung.

  4. Upgrades und Add-Ons

    Die Erstellung von „Upgrades“ und „Add-Ons“ ist nicht Bestandteil der Softwarepflege und liegt im Ermessen der SNcom. Sofern neue Upgrades geliefert werden, richtet sich die Gewährleistung nach dem Teil B, Teil I, § 6.

§ 3 Besondere Regelungen für die Vergütung

  1. Die Pauschale für die Leistungen gem. § 8 richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Vergütung ist jährlich im Voraus in einer Summe zu Beginn des 12-monatigen Leistungszeitraums fällig. Alternativ vereinbarte Zahlungsziele sind dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen. Die Vergütungspflicht beginnt zu dem Zeitpunkt der Auslieferung der Software.
  2. Andere Leistungen sind gem. der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.
  3. Die Regelungen für Preisanpassungen richteten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 4 Keine Gewährleistung

Für die unter den § 8 Abs.2 undAbs.3 genannten Leistungen besteht keine Gewährleistung. Es handelt sich um Dienstleistungen.

§ 5 Gewährleistung für Updates 

  1. Es gelten die Regelungen des Teil B, Teil I, § 6.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel der Updates selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, solange die SNcom zur Nachbesserung der Updates bereit und dem Kunden eine weitere Nachbesserung zumutbar ist.
  3. Schlägt die Nachbesserung des Updates fehl und erklärt der Kunde deshalb den Rücktritt von dem Einzelvertrag, erstreckt sich die Wirkung des Rücktritts nur auf die Zeitspanne ab dem Zeitpunkt der Erstellung des mangelhaften Updates, den die SNcom nachzuweisen hat. Sämtliche Ansprüche, die die SNcom aus der Erbringung von Leistungen nach den § 2 hat, sind vom Kunden anteilig zu vergüten.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Vollendung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, sofern SNcom den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, oder ein Mangel einen Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit verursacht hat und/ oder in den Fällen, in denen in dem schädigenden Ereignis zugleich eine Verletzung einer Garantiezusage liegt. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ebenfalls ab dem in S. 1 genannten Zeitpunkt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 6 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Laufzeiten und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Softwarepflegevertrages unberührt.
  3. Das Recht beider Parteien zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 7 Nutzungsrechte an den Releases

  1. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Releases richtet sich nach dem Teil B, Teil I dort § 3 dieser AGB.
  2. Das Nutzungsrecht an dem vormals gelieferten Release der Software, das durch das neue Release der Software technisch ersetzt wird, erlischt innerhalb von vier Wochen, nachdem der Kunde das neu gelieferte Release auf dem Produktivsystem nutzt. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungs- oder Sicherungszwecken jeweils eine Kopie der älteren Releases der Software anzufertigen.
  3. Nimmt der Kunde Programmversionen in Benutzung (sic. installiert diese und lädt die entsprechende Software in den Arbeitsspeicher), welche frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht an den ersetzten Programmversionen.

Teil III Vermietung von Software

Sofern der Kunde Software mietet, gelten zusätzlich zu den unter Teil A genannten Regelungen die folgenden Bestimmungen.

§ 1 Mietgegenstand

  1. SNcom vermietet dem Kunden die in dem Einzelvertrag genannte Software für die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags.
  2. Maßgeblich für die Eigenschaften und Funktionen der Software sind die in dem Einzelvertrag referenzierten Produktbeschreibungen, die auch Angaben über die vorgegebene Systemumgebung enthalten.
  3. Die Überlassung der Software erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Software darf nur zu den im Einzelvertrag näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis der SNcom nicht berechtigt, den Gebrauch an der Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

§ 2 Anlieferung / Erfüllungsort

Die Anlieferung erfolgt zu dem im Einzelvertrag genannten Zeitpunkt an den Erfüllungsort, der im Einzelvertrag genannt ist.

§ 3 Aktualisierungsleistungen

Die Software wird für die Laufzeit des Einzelvertrags technisch so aktualisiert, dass sie jeweils dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Software an seine individuellen Bedürfnisse angepasst wird.

§ 4 Gewährleistung

  1. Es gelten die Regelungen des Teil B, Teil I, § 6.
  2. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der SNcom ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der SNcom verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die SNcom zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, der SNcom Mängel der Software unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der SNcom zur Störungsanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an die SNcom weiterleiten.
  5. Die Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über den Schaden, der durch einen Mangel der Software verursacht wurde oder ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Ursache infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, sofern SNcom den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, oder der Mangel einen Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit verursacht hat und/oder in den Fällen, in denen in dem schädigenden Ereignis zugleich eine Verletzung einer Garantiezusage liegt. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen. Ansprüche aus der Verletzung einer Nachbesserungspflicht verjähren ebenfalls ab dem in S. 1 genannten Zeitpunkt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  6. Im Falle eines technischen Changes trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt. Liegt ein Supportfall vor, so hat der Kunde die Leistungen der SNcom zur Analyse der Ursache der Störung und dem Versuch der Beseitigung des Supportfalls zu vergüten.

§ 5 Rückgabe der Software

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Software zu löschen und die Löschung auf Nachfrage durch die SNcom zu bestätigen.

Teil C – Softwareentwicklung

Teil I Individuelle Softwareentwicklung

Sofern der Kunde Leistungen zur Erstellung oder Anpassung von Individualsoftware beauftragt, gelten zusätzlich zu den unter Teil A genannten Regelungen die folgenden Bestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die individuelle Entwicklung oder Anpassung von Software nach den im Einzelvertrag vereinbarten Spezifikationen.
  2. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Pflichtenheft bzw. der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Einzelvertrags ist.
  3. Die SNcom schuldet die funktionsfähige und vertragsgemäße Erstellung der Software gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang.

§ 2 Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde benennt einen fachlich verantwortlichen Ansprechpartner, der für die Kommunikation, Abnahmen und Freigaben zuständig ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere Informationen, Zugänge, Testdaten und Testumgebungen bereitzustellen.
  3. Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, verlängern etwaige Fristen entsprechend.

§ 3 Änderungsverlangen / Change Requests

  1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung („Change Request“), in der Zeitaufwand, Vergütung und Auswirkungen auf Termine geregelt werden.
  2. SNcom ist nur verpflichtet, Änderungen umzusetzen, wenn sie zumutbar und technisch realisierbar sind.

§ 4 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Software wird ein Abnahmetest auf Basis der im Pflichtenheft definierten Kriterien durchgeführt.
  2. Die Abnahme ist in Textform zu dokumentieren. Die Inbetriebnahme oder produktive Nutzung der Software durch den Kunden gilt als konkludente Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel gerügt werden.
  3. Werden keine wesentlichen Mängel binnen 10 Werktagen nach Lieferung gerügt, gilt die Software ebenfalls als abgenommen.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält an der individuell erstellten Software ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, soweit nicht abweichend vereinbart.
  2. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Das Urheberrecht verbleibt bei SNcom. Quellcode wird nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag und kann nach Zeitaufwand, Pauschale oder Meilensteinen erfolgen.
  2. Ist eine Meilenstein-Vergütung vereinbart, sind Teilzahlungen jeweils nach Abnahme des Meilensteins fällig.
  3. Bei Abbruch durch den Kunden sind bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Es gelten die Gewährleistungsregeln gemäß Teil B, Teil I, § 6 dieser AGB sinngemäß.
  2. Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, Änderungen durch Dritte oder nicht vertragsgemäße Systemumgebung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Laufzeit und Kündigungsmodalitäten richten sich nach dem Einzelvertrag.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Teil II Allgemeingültige Standardsoftware (Eigenentwicklung)

Sofern der Kunde standardisierte Softwareprodukte nutzt, die von der SNcom selbst entwickelt wurden („Standardsoftware“), gelten zusätzlich zu den unter Teil A genannten Regelungen die folgenden Bestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung der im Einzelvertrag oder Bestellprozess auf der SNcom Webseite bezeichneten Standardsoftware.
  2. Die Software wird in dem jeweils aktuellen Release oder in der vertraglich vereinbarten Version zur Nutzung bereitgestellt.
  3. Maßgeblich sind die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen und Systemvoraussetzungen.

§ 2 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software für die Dauer des Vertragsverhältnisses, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. Die Nutzung ist beschränkt auf die im Vertrag angegebene Nutzeranzahl, Instanz, Umgebung oder Organisationseinheit.
  3. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vertraglichen Zwecks ist nicht gestattet.
  4. Der Quellcode wird nicht überlassen.

§ 3 Bereitstellung und Aktualisierung

  1. Die Software wird als Download, über Webzugang oder auf sonstigem vereinbarten Weg bereitgestellt.
  2. SNcom ist berechtigt, Updates und Upgrades bereitzustellen, um Funktionalität, Sicherheit oder Kompatibilität zu verbessern.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, empfohlene Updates innerhalb angemessener Frist einzuspielen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
  4. Die Bereitstellung von Updates und Upgrades setzt einen gültigen Softwarepflegevertrag mit SNcom voraus. Bei Kunden, die die Software im Rahmen eines laufenden monatlichen Subscriptionsmodells beziehen, ist die Softwarepflege bereits in der Subscription enthalten.

§ 4 Gewährleistung und Support

  1. Es gelten die Gewährleistungsregelungen gemäß Teil B, Teil I, § 6.
  2. Für Supportanfragen stellt SNcom einen Supportkanal (z. B. Ticketsystem, Hotline) zur Verfügung, sofern vereinbart.
  3. Erweiterter Support (SLA) ist gesondert zu beauftragen.

§ 5 Einschränkungen der Nutzung

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu bearbeiten oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist.
  2. Technische Schutzmaßnahmen (z. B. Lizenzserver, Onlineprüfung) dürfen nicht umgangen werden.
  3. Neue Software-Releases (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Updates, Upgrades und neue Hauptversionen) dürfen ausschließlich im Rahmen eines aktiv bestehenden Softwarepflegevertrags zwischen dem Kunden und SNcom genutzt werden. Die technische Möglichkeit zum Herunterladen oder Installieren solcher Versionen begründet ausdrücklich kein Nutzungsrecht ohne entsprechenden Vertrag. Eine Nutzung ohne gültige Softwarepflegevereinbarung stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Lizenzbedingungen dar und kann zur sofortigen Sperrung der Nutzungslizenz sowie zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Rückgabe- und Schadensersatzansprüchen führen. Verstöße gegen diese Regelungen berechtigen SNcom zur fristlosen Kündigung des Nutzungsverhältnisses.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise richten sich nach der im Einzelvertrag oder Bestellprozess angegebenen Lizenzform.
  2. Rechnungsstellung und Fälligkeit richten sich nach dem gewählten Abrechnungsmodell.
  3. Bei Zahlungsverzug kann SNcom die Nutzung der Software vorübergehend einschränken.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit richtet sich nach dem Einzelvertrag bzw. der Bestellbestätigung.
  2. Subscription-Modelle verlängern sich automatisch um den jeweiligen Zeitraum, sofern nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Laufzeitende gekündigt wird.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 8 Beendigung der Nutzung

  1. Nach Vertragsende ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und etwaige lokal gespeicherte Kopien zu löschen.
  2. SNcom ist berechtigt, im Falle von Lizenzverstößen eine Auditierung nach vorheriger Ankündigung durchzuführen.

Teil D – Supportleistungen SLA

§ 1 Supportleistungen

  1. Supportleistungen – „Supportfall“ – „Störung“
    Im Falle einer entsprechenden Beauftragung im Einzelvertrag beginnt SNcom nach Maßgabe des vereinbarten SLA innerhalb bestimmter Zeitspannen mit der Analyse der Ursache einer Störung. Die Verpflichtung der SNcom zur Durchführung von Leistungen zur Gewährleistung bleibt davon unberührt.
  2. Im Falle des Auftretens eines Supportfalls bemüht sich SNcom um eine Beseitigung des Supportfalls, kann aber nicht gewährleisten, dass und bejahendenfalls innerhalb welcher Fristen der Supportfall beseitigt wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  3. Hotline
    Störungsmeldungen erfolgen vom Kunden an SNcom über das Ticketsystem, per E-Mail oder telefonisch. Erfolgt die Störungsmeldung telefonisch, wird der Kunde die Störungsmeldung unverzüglich per E-Mail nachreichen. SNcom erbringt fernmündliche Kurzberatung oder Hilfeleistungen per Fernwartung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Systemen.
  4. Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Systeme.
  5. Vor Inanspruchnahme der Hotline wegen Problemen mit der Software hat der Kunde die Lösung der Störung im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion zu beachten.

§ 2 Leistungserbringung durch Software

Sofern die SNcom Serviceleistungen schwerpunktmäßig durch die Verwendung von Software erbringt und nur ausnahmsweise durch Arbeitsleistungen, gilt:

  1. SNcom vermietet dem Kunden die zur Erbringung der Serviceleistungen erforderliche Software. Geschuldet wird nur die Überlassung derjenigen Funktionen, die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert wurden und diejenigen Funktionen, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber aus technischen Gründen zur bestimmungsgemäßen Funktion zwingend erforderlich sind.
  2. Die Software wird während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags aktualisiert. Die Anzahl und der Umfang der erforderlichen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Zweck des jeweiligen Einzelvertrags, § 31 Abs. 5 UrhG. Die Vergütung der erforderlichen Lizenzen richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
  3. Die Regelung für die Gewährleistung richtet sich nach Teil B Teil III § 4.

§ 3 Besondere Regelungen für die Vergütung

  1. Die Pauschale für die Leistungen gem. § 8 richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Vergütung ist jährlich im Voraus in einer Summe zu Beginn des 12-monatigen Leistungszeitraums fällig. Alternativ vereinbarte Zahlungsziele sind dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen. Die Vergütungspflicht beginnt zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages.
  2. Andere Leistungen sind gem. der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.
  3. Die Regelungen für Preisanpassungen richteten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

§ 4 Keine Gewährleistung

Für die unter den § 1 genannten Leistungen besteht keine Gewährleistung. Es handelt sich um Dienstleistungen.

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Laufzeiten und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Das Recht beider Parteien zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
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